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Der Begriff „Kur“ umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Krankheitszustand differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation
bzw. Linderung von chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. Die Sozialgesetzgebung unterscheidet in ihrem Leistungangebot nach:

  • Ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in anerkannten Kurorten bzw. Rehabilitationseinrichtungen können im Abstand von 3 Jahren beantragt werden.
  • Stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen können im Abstand von 4 Jahren beantragt werden.
  • Stationäre Anschlussrehabilitationsmaßnahmen
  • krankheitsbezogene Rehabilitation unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt

Kurempfehlungen werden von Ihrem behandelnden Arzt (Hausarzt, Facharzt, Betriebsarzt) ausgesprochen. Dieser berät gemeinsam mit Ihnen das geeignete Therapiekonzept und begründet aus medizinischer Sicht den Antrag auf eine Kur. Nach einer Kur sollten Sie mit Ihrem Arzt besprechen, wie Sie in Ihrer Region das in der Kur erlernte Gesundheits-Förderungs-Programm weiter praktizieren können.

Bei der Kurantragstellung ist Ihnen Ihr Arzt und Ihre Krankenkasse behilflich. Dort werden Sie umfassend beraten und erhalten die notwendigen Antragsunterlagen. Bevor eine Kur durch einen Kostenträger (Krankenkasse, Rentenversicherer, Beihilfe u.a.) bewilligt werden kann, ist eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme, z.B. durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, erforderlich. Nach Vorlage des Ergebnisses der Begutachtung entscheidet der zuständige Träger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger u.a.) über Ihren Kurantrag. Sollte Ihr Kurantrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Die Finanzierung.
Die Kosten einer Kur schließen vor allem Behandlungs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-und Fahrtkosten ein. Zusätzlich sind hierbei die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen des jeweilig zuständigen Kostenträgers bindend.

Jeder Kostenträger ist verpflichtet, Ihren Antrag entgegenzunehmen, seine Zuständigkeit zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Leistungträger weiterzuleiten.

Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, auf eigene Kosten einen Gesundheitsurlaub in anerkannten Kurorten durchzuführen. Hierfür bieten viele brandenburgische Kurorte individuelle Pauschalen an.

(Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung)
Bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen kann eine tägliche Zuzahlung von je 10 € anfallen. Die übrigen Leistungen sind zuzahlungsfrei.

Besonderheiten bei stationärer Anschlussrehabilitation:

Zahlung von 10 € für maximal 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits geleisteten Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten.
Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen in Kurorten sind zu erbringen: 10 € für die verordneten Kurmittelanwendungen als Rezeptgebühr plus 10 % der Heilmittelkosten – 90 % der Heilmittelkosten übernimmt Ihre Krankenkasse.

Liegt ein Befreiungsnachweis Ihrer Krankenkasse bezüglich der Zuzahlungen vor, entfallen diese grundsätzlich. Bitte wenden Sie sich hier direkt an Ihre Krankenkasse.

In Zusammenhang mit einer ambulanten Vorsorgemaßnahme kann Ihre Krankenkasse zu Fahrt-, Unterkunfts-und Verpflegungskosten gegebenenfalls einen Zuschuss von max. 13 € am Tag gewähren (für Kleinkinder max. 21 €).

Nach Kurgenehmigung und darauf folgendem Kurantritt stellen Sie sich beim ortsansässigen Kur- und Badearzt vor. Nach Empfehlungen Ihres Hausarztes und der Untersuchung vor Ort stellt dieser Ihren individuellen Kurbehandlungsplan zusammen und kontrolliert dessen Realisierung. Bei Abschluss der Kur erstellt der Badearzt einen schriftlichen Kurbericht für Ihren Heimatarzt und schlägt weitere medizinische Betreuungsmöglichkeiten, auch für Sie in Ihrem häuslichen Umfeld, vor.